§1
Die Ligaordnung des Bezirkes Südbaden regelt denSpielbetrieb
für die nachfolgend genannten Ligen.
- Landesliga
- Bezirksliga
- Kreisliga
- Kreisstaffel
Für alle anderen Mannschaften des Bezirkes, die am Spielbetrieb
der Oberliga BW oder der Bundesliga teilnehmen, gelten die jeweils gültigen
Ordnungen des SRLV BW bzw.der DSL.
Die jeweils bindenden §§ der Wettspielordnung des SRLV BW und
der jeweiligen Ligaordnung werden hiermit anerkannt.
§2
(1)
Der Spielbetrieb innerhalb des Bezirks Südbaden, wird in einer Landesliga,
zwei Bezirksligen, vier Kreisligen und acht Kreisstaffeln durchgeführt.
Jede Liga soll aus sieben Mannschaften bestehen. In Ausnahmefällen
kann die Stärke einer Liga unterschritten oder aber auch überschritten
werden. Dieses soll jedoch nach Möglichkeit nur für eine Saison
eintreten. Ziel soll es sein, für die nächste Saison wieder
die Zahl sieben zu erreichen (siehe Auf- und Abstiegsregelung). Die Ligen
werden jeweils in min einer Hin- und Rückrunde gespielt. Besteht
eine Liga aus weniger als 7 Mannschaften, soll der Spielmodus angepaßt
werden.
1. Landesliga (LL)
Der Erstplatzierte nimmt an der Aufstiegsrunde zur Oberliga teil. Die
beiden Letztplatzierten steigen in die jeweilige Bezirksliga ab.
Die Oberligaabsteiger des Bezirks steigen in die LL ab. Um ihre Anzahl
kann sich die Zahl der Absteiger erhöhen. Siehe Auf- und Abstiegsregelung!
2. Bezirksliga (BzL)
Nördlich des 48. Breitengrades wird die BzL-Nord, südlich davon
die BzL-Süd geführt. Entscheidend fürdie jeweilige Zuordnung
ist der Standort der Heimanlage. Das Bezirkspräsidium Südbaden
kann Ausnahmen in der Zuordnung zu den Ligen zulassen.
Die beiden Erstplatzierten der jeweiligen BzL steigen in die LL auf.
Die beiden Letztplatzierten steigen in die jeweilige KL ab. Steigen aus
der LL mehr als 2 Mannschaften ab, so erhöht sich die Zahl der Absteiger
um ihre Anzahl in der jeweiligen Liga.
Für jeweils eine Saison können davon abweichend Ausnahmen erteilt
werden.
3. Kreisliga (KL)
Unter jeder BzL werden 2 Kreisligen geführt ( Nord I+II, Süd
I+II).
Die beiden Erstplazierten steigen in die jeweilige BzL auf. Die beiden
Letztplatzierten steigen in die jeweilige Kreisstaffel ab. Steigen mehr
als 2 Mannschaften aus der BzL ab, so erhöht sich die Zahl der Absteiger
um ihre Anzahl.
4. Kreisstaffel (KS)
Unter jeder Kreisliga werden 2 KS geführt (Nord I-IV, Süd I-IV).
Die jeweils Erstplazierten steigen in die jeweilige KL auf.
(2) Auf- Abstiegsregelung
- Der jeweilige Meister in den entsprechenden Ligen muß aufsteigen.
Bei Nichtbeachten dieser Regelung wird lt GebO Südbaden §3,
Absatz 4 eine Geldbusse erhoben. Ausnahme: Aufstieg in die Oberliga.
Steigen aus einer höheren Liga mehr als die in Abs. 1 genannten
Mannschaften ab, so erhöht sich die Zahl der Absteiger um ihre
Anzahl. Es steigen dann die weiteren Letztplatzierten ab. Falls jedoch
dadurch mehr als 50% der Mannschaften einer Liga absteigen müssten,
kann die Liga für ein Jahr aufgestockt werden (gilt für
alle Ligen, Bezirkspräsidium entscheidet).
- Die jeweils Zweitplazierten der BzL, KL und KS spielen nach Abschluß
der Saison eine Relegationrunde mit Hin- und Rückspiel aus.
Sollte zu Beginn einer Saison 3 Aufstiegsplätze in einer Liga frei
sein, so steigt automatisch der Sieger dieses Spiels auf.
Der Termin wird zu Saisonbeginn festgelegt.
Werden mehr als 3 Aufstiegsplätze frei, so steigt auch der 2. des
Relegationsspiels auf.
Bei weiterreichenden Regelungen entscheidet das Bezirkspräsidium.
§3
An den Mannschaftswettbewerben können sich nur eingetragene Vereine
beteiligen, die ordentliche Mitglieder im Landesverband und
Sportbund sind. Ein Verein kann in jeder Liga des Bezirks mit mehreren
Mannschaften melden. Maßgebend ist die Abschlußtabelle der
vorausgegangenen Saison.
§4
Jeder Verein, der Mannschaften für die Ligen in BW oder dem Bezirk
meldet, hat diese bis zum 15.07. für die nächste Saison bei
der SRLV-Geschäftsstelle per Fax / E-mail / Brief anzumelden. Maßgebend
ist das Datum des Eingangs/Poststempels.
Die Anmeldung muß enthalten:
- Nachweis über die Zahlung des Startgeldes, oder beigefügten
Verrechnungsscheck.
- Anzahl der zur Verfügung stehenden Courts.
- Die vollständigen Angaben auf Formular Nr. 4.3.1. des SRLV.
Für die Mannschaften ist ein Startgeld laut GebO SRLV BW an den
SRLV BW zu zahlen.
Erfolgt die Zahlung nicht, gilt die Meldung als nicht abgegeben. Maßgebend
ist hierfür das Datum des Nachweises (Datum der Einzahlung, bei Scheck
das Datum des Poststempels).
§5
Ist eine Voraussetzung des §4 nicht erfüllt, so sind die Mannschaften
des Vereins nicht spielberechtigt. Im Bezirk Südbaden kann eine Spielberechtigung
nachträglich erteilt werden, wenn bis zum 15.08. die Bedingungen
des § 4 erfüllt und nachgewiesen werden.
Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet das Bezirkspräsidium.
Die Genehmigung kann nur Mannschaften in Ligen des Bezirks erteilt werden.
Mannschaften des Vereins können bei nachträglicher Erteilung
der Genehmigung in tiefere Ligen, als nach Saisonabschluß vorgesehen,
eingeteilt werden.
§6
Dem Ligaobmann des Bezirks Südbaden obliegt es, für die Ligen
des Bezirks Spielpläne zu erstellen.
Dem Bezirksligaobmann obliegt es, Geldbußen gemäß der
gültigen Rechtsordnung und Ligaordnung i.V.m. der gültigen Gebührenordnung
zu erteilen und alle bei der Durchführung des Spielbetriebes auftretenden
Verstöße zu ahnden und Entscheidungen zu treffen, soweit sie
nicht einer anderen Instanz unterliegen. Die Entscheidungen des Bezirksligaobmanns
gelten unter Vorbehalt des Rechtsweges.
§7
Ranglisten der Vereine
Jeder Verein hat die Namen, der für die Mannschaften vorgesehenen
Spieler, mit den vorgeschriebenen Angaben bis zum 15. Juli des Jahres,
auf dem Meldeformular des SRLV BW an die Geschäftsstelle des SRLV
zu melden.
Nicht gemeldete Spieler sind nicht spielberechtigt.
Die Spieler sind in der Reihenfolge der Spielstärke, unter Anwendung
der unbegrenzten Ersatzspielermeldung dem SRLV zu melden.
Für die Rangfolge soll zunächst die DSRV, dann die SRLV und
dann die Bezirksrangliste maßgebend sein. Bei Spielern, die in keiner
Rangliste geführt werden, ist die Spielstärke in geeigneter
Form nachzuweisen.
Die gemeldete Reihenfolge ist für die Aufstellung der Mannschaften
für die gesamte Saison bindend. Ein Verein, der die geforderte Meldung
nicht fristgerecht abgibt, kann durch das Bezirkspräsidium vom Spielbetrieb
ausgeschlossen werden.
Zum 1. Januar des nachfolgenden Jahres können weitere Spieler in
die Ranglisten nachgemeldet werden, sofern diese Spieler nicht in einer
Rangliste eines Verbandes aktuell geführt werden. Abgabetermin zur
Nachmeldung ist der 1. Dezember.
Erläuterung: nur Spieler, die mindestens in dieser Saison nicht
aktiv waren, können nachgemeldet werden - kein aktiver Spieler kann
während der Saison den Verein wechseln.
Die Ranglisten sind an die Geschäftsstelle des SRLV zu senden. Die
Geschäftsstelle versendet die Meldungen unverzüglich an die
Bezirksligaobmänner und die anderen Vereine.
§7a
Im Bezirk Südbaden können in allen Ligen in einer Herrenmannschaft
eine oder mehrere Damen eingesetzt werden, wenn sie auf der Herrenrangliste
gemeldet wurden und im Bezirk keine Damenliga dieser Klasse angeboten
wird.
Eine oder mehrere Damen können ab Saison 2002/2003 gemäss
ihrer Spielstärke in die Rangliste der Herren gemeldet werden.
In den Ligen des Bezirkes Südbaden kann eine Dame sowohl auf den
Herren- wie auch auf der Damenrangliste geführt und eingesetzt werden.
§8
Für die Festlegung der endgültigen Rangliste gilt folgendes Verfahren:
- Die beim SRLV eingegangenen Ranglisten werden nach Möglichkeit
innerhalb einer Woche an alle Ligavereine gesendet.
- Die Vereine haben bis zum 15.08. d.J. Zeit, bei der SRLV- Geschäftsstelle
schriftlich Protest einzulegen.
- Der Protest wird den betroffenen Vereine unverzüglich zugesandt.
Sie haben bis zum 22.08. d.J. Zeit, schriftlich Stellung zu nehmen.
- Der Sportausschuß entscheidet endgültig über die
Einsprüche
gegen die Ranglisten. Die betroffenen Vereine sind ggfls. einzuladen
und zu hören.
- Einsprüche sind Gebührenpflichtig nach WSPO des SRLV.
§9
Der Vereinswechsel von Ligaspielern muss bis zum 15. Juli des Jahres
über die SRLV Geschäftsstelle vollzogen sein. Für den Wechsel
von Spielern gilt die WSPO BW.
§10
Teilnahmeberechtigung
Ein Spieler ist erst spielberechtigt, wenn er einen Grundkurs absolviert
hat. In der Landesliga- und Bezirksliga muss mindestens ein Spieler der
Mannschaft im Besitz einer gültigen C-Lizenz sein. Ist die Bezirks-
oder Landesliga die unterste Spielklasse, ist der Passus der anwesenden
C-Lizenz nicht bindend. Der Spieler muss nicht unbedingt zum Einsatz kommen,
muss aber am Spielort anwesend sein und im Spielbogen als Spieler aufgeführt
sein. Ist dieses nicht der Fall, so gelten die Begegnungen für die
betroffenen Mannschaften als verloren.
Jede/r Spieler/in ist am Spielbetrieb teilnahmeberechtigt, wenn er diese
durch Vorlage seines/ihres Spielerpasses vor Beginn des Wettbewerbs nachweist.
In der Oberliga/Qualifikation zur Oberliga dürfen keine Damen in
den Herrenmannschaften eingesetzt werden.
Ab Oberliga/Qualifikation zu Oberliga gilt die Spielordnung des/r SRLV/DSL.
Spielerpässe für Spieler, die in der folgenden Saison eingesetzt
werden sollen, sind bis zum 15. Juli beim SRLV zu beantragen. Ansonsten
gilt die Passordnung SRLV.
§11
Lässt ein Verein eine/n nicht spielberechtigten Spieler/in am Ligabetrieb
teilnehmen, so wird sein/ihr Einsatz und jeder ihm/ihr nachfolgende Spieler/in
mit 0:3 als verloren gewertet. Es wird eine Geldbusse lt § 3, Absatz
2 GebO Südbaden erhoben.
Erläuterung: Wird der nicht spielberechtigte Spieler auf Pos 4 eingesetzt,
ist nur das Spiel 4 verloren, spielt er auf Pos 2, sind die Spiele 2,
3 + 4 verloren!
§12
Das Ligajahr geht vom 16. Juli d.J. bis 31. Mai des folgenden Jahres.
§13
Der Tabellenstand der einzelnen Ligen wird nach Punkten errechnet. Jede
gewonnene Begegnung zählt 2 Pluspunkte, bei Unentschieden 1 Plus
und 1 Minuspunkt. Jede verlorene 2 Minuspunkte.
Sind zwei oder mehrere Mannschaften Punktgleich, so entscheidet das Spielverhältnis
der Siege und Niederlagen. Sind dann immer noch zwei oder mehr Mannschaften
gleich, entscheiden die Spielverhältnisse in den direkten Begegnungen.
Ist dann immer noch Gleichheit vorhanden, entscheidet das direkte Satzverhältnis.
Sollte dann immer noch Gleichstand herrschen, entscheidet das Los.
§14
Spielbetrieb/Spieltage
Die Vereine bekommen von der SRLV- bzw. der Bezirksgeschäftsstelle
die Ligaspielpläne zugesandt.
Spieltag in Südbaden ist Sonntag. Spielbeginn ist Sonntag 12.00
Uhr.
Abweichend von dieser Regel verpflichten sich die Mannschaften, Wettkämpfe
auch an anderen Wochentagen und anderen Anfangszeiten durchzuführen.
Als Spieltag zählt der im Spielplan nummerierte und mit Datum festgelegte
Sonntag/Wochentag. An diesem Spieltag finden 2 Begegnungen pro Mannschaft
statt. Tritt eine Mannschaft nicht an, so gelten die mit w.o. gewerteten
Begegnungen als gespielt.
Muß von dieser Regelung abgewichen werden, so ist im Einzelfall
die Entscheidung des Bezirksligaobmanns vorher einzuholen.
§15
Abweichend vom Spielbeginn 12.00 Uhr ist eine Mannschaft noch spielberechtigt,
wenn sie sich vorher telefonisch beim Spieltagleiter meldet und sich nicht
mehr als 30 Minuten verspätet. Allerdings wird eine Geldbusse lt.§
3, Absatz 2 GebO Südbaden erhoben. Ist sie mehr als 30 Minuten verspätet,
ist sie nicht mehr spielberechtigt und hat die Begegnungen mit 0:4 bzw.
0:3 verloren.
Diese Regelung gilt nicht für einzelne Spieler.
Erläuterung: Falls eine Mannschaft mit nur einem/r Spieler/in anwesend
ist, wird keine Geldbusse erhoben; jedoch werden die Spiele als 0:4 /
0:3 verloren gewertet.
Ein Spieler darf an einem Spieltag nur in einer Mannschaft eingesetzt
werden. Ein Spieltag kann in verschiedenen Ligen an unterschiedlichen
Daten stattfinden.
Als Vergleich zählt die Nummerierung des Spieltages. Setzt ein Verein
an einem Spieltag einen Spieler zweimal ein, so werden beide Einsätze
mit 0:4 bzw. 0:3 für die betroffenen Mannschaften verloren gewertet.
Es wird ausserdem eine Geldbusse lt.§ 3 Absatz 2 GebO Südbaden
erhoben.
§16
Tritt eine Mannschaft nicht zum Spieltag an, so werden die betroffenen
Begegnungen als verloren gewertet. Der Verein wird außerdem mit
einer Geldstrafe gemäß § 3 Absatz 2 GebO Südbaden
bestraft.
Eine Mannschaft gilt als nicht angetreten, wenn kein/e Spieler/in
zum Spieltag erscheint.
Alle Mannschaften des Vereins sind erst wieder spielberechtigt, wenn
diese Strafe bezahlt ist.
§17
Ist eine Mannschaft zum Spielbeginn oder mindestens 30 min. später
nicht mit mindestens 2 Damen oder 3 Herren anwesend, so gilt sie als nicht
angetreten. Bei Fehlen eines Spielers rücken die anderen gemäß
der Rangliste auf. Die einer Mannschaft zugeordneten Spieler dürfen
nicht in einer darunterliegenden Mannschaft spielen. Nach der letzten
Mannschaft kann jeder Verein beliebig viele Poolspieler setzen. Spieler
einer niedrigen Mannschaft sind Poolspieler für die höhere.
§18
Der gastgebende Verein hat für die ordnungsgemäße Durchführung
des Spieltages zu sorgen. Er ist verantwortlich für die Bereitstellung
der Anzahl der erforderlichen Courts. Vom Heimverein sind mindestens die
folgende Anzahl Courts bereitzustellen.
Damen:
4 Mannschaften 2 Courts von 12:00 -17:00 Uhr
3 Mannschaften 1 Court von 12:00 - 17:00 Uhr
Herren:
4 Mannschaften 3 Courts von 12:00 - 17:00 Uhr
3 Mannschaften 2 Courts von 12:00 - 17:00 Uhr
Jeder Spieler, der an einem Spieltag teilnimmt, muss sich als Schiedsrichter
zur Verfügung stellen.
Die Mannschaften tragen die Kosten für die Courts, Anreise, Unterkunft
und Verpflegung selbst. Der Heimverein muß die Spielbälle zur
Verfügung stellen. Der Spielball wird vom SRLV vorgeschrieben. Bei
3 Mannschaften sollte der Heimverein das erste und das letzte Spiel spielen.
Bei 4 Mannschaften müssen alle gleichzeitig beginnen. Andere Regelungen
kann der Spieltagleiter in Absprache mit den Mannschaften treffen.
Zwischen 2 Spielen stehen einem Spieler 40 Minuten Pause zu. Spielt er
in der 2. Begegnung auf einer anderen Position, dann 30 Minuten. Die Reihenfolge
in der gespielt wird ist
Damen: 3-2-1
Herren: 4-3-2-1
§ 19
Der Oberschiedsrichter sowie der Spieltagleiter werden vom Heimverein
gestellt. Der Oberschiedsrichter nimmt seine Aufgaben gemäß
der Schiedsrichterordnung wahr.
Oberschiedsrichter und Spieltagleiter können eine Person sein, auch
ein am Spieltag beteiligter Spieler.
Der Heimverein ist dafür verantwortlich, dass die Spielergebnisse
am Spieltag bis 20:00 Uhr an den Ergebnisdienst entweder per e-Mail, Fax
oder Telefon an die dafür zuständige Stelle übermittelt
werden. Sollte aus technischen Gründen nur eine telefonische
Übermittlung möglich sein, muss der Spielbericht per Mail oder
Fax bis Montag 18:00 Uhr nachgereicht werden. Bei Überschreiten der
Fristen wird eine Geldbusse lt § 3 Absatz 1 GebO Südbaden erhoben.
Die Durchführung des Heimspieltages gem. der SRLV-Ligaordnung bleibt
bei der elektronischen Übermittlung davon unberührt.
Sollten Einsprüche erhoben werden, ist der Einsprucherhebende Verein
verpflichtet, zum Einspruch eine Kopie seines Spielberichtsbogens vorzulegen.
Bei Spielabbruch wegen mangelnder Beleuchtung oder sonstiger, einen regulären
Spielablauf nicht zulassender Courtverhältnisse, entscheidet der
Oberschiedsrichter, ob das Wettspiel verschoben wird oder bestimmt den
Zeitpunkt, zu dem das Wettspiel wiederholt wird.
§ 20
Der Spielerwechsel wird nach der Wettspielordnung des SRLV Baden-Württemberg
vollzogen.
§ 21
Tritt eine Mannschaft während der Saison zurück, oder mehr
als dreimal nicht an, so muß sie in der nächsten Saison in
der untersten Liga beginnen.
§22
Spieltage können nur auf Antrag verlegt werden. Dies entscheidet
der Bezirksligaobmann.
Eine positive Entscheidung kann nur mit Zustimmung aller betroffenen
Vereine erfolgen.
Eine Spieltagverlegung kann nur infolge höherer Gewalt, oder anderer
dringender Gründe befürwortet werden.
Verfahren: Der Antragsteller unterrichtet zuerst den Bezirksligaobmann
unter Angabe der Gründe. Bei Zustimmung nimmt er Verbindung mit den
anderen Betroffenen auf und holt deren schriftliche Zustimmung ein, wobei
gleichzeitig ein neuer Termin vereinbart wird. Dieses ist dem Bezirksligaobmann
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In dringenden Fällen kann
dieses zuerst telefonisch erfolgen.
Der schriftliche Teil ist unverzüglich nachzureichen.
§23
Für die Vergabe der Heimspieltage und Orte ist der Bezirksligaobmann
zuständig.
Jeder Verein, der am Spielbetrieb teilnimmt, verpflichtet sich, pro Mannschaft
2 Heimspieltage durchzuführen.
Ist ein Verein nicht in der Lage, diese aus irgend einem Grund durchzuführen,
so können diese Spieltage einem anderen Verein zugesprochen werden.
Der Verein, der nicht in der Lage war, diese durchzuführen, hat jedoch
die Organisation zu übernehmen. Die Kosten sind mit dem austragenden
Verein/Halle abzuklären und zu übernehmen.
§24
Zuständig für die Ausführung dieser Ligaordnung ist der
Bezirksligaobmann.
§25
Einsprüche, Verstöße und Proteste gegen diese Ordnung
werden nach der Rechtsordnung des SRLV BW behandelt.
§26
Änderungen der Bezirksligaordnung werden von der Mitgliederversammlung/Sportwarteversammlung
des Bezirks Südbaden in einfacher Mehrheit beschlossen.
§27
Für alle in der Ligaordnung genannten Termine und Fristen ist der
Poststempel/Eingangsstempel maßgeblich.
§28
Im Bezirk Südbaden gilt für Ordnungswidrigkeiten die Gebühren
+ Bussgeldordnung Bezirk Südbaden, für alle in dieser Ordnung
nicht genannten Vorgänge dann die Gebührenordnung des SRLV BW.
§29
Diese Ligaordnung tritt mit dem Datum der Verabschiedung durch die Bezirksmitgliederversammlung
1991 in Kraft.
Sie gilt gleichermaßen für den Herren- wie Damenspielbetrieb.
Sie ist versehen mit einem Anhang über die Ligaeinteilung in Südbaden
und der Gebühren + Bussgeldordnung Bezirk
Südbaden.
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